Aktualisiertes Meldeverfahren ab 2026

Ab 2026 wird ein geändertes Meldeverfahren für die jährliche Tierbestandsmeldung eingeführt

-> Meldung Stichtag 03.01. und geschätzter Jahreshöchstbestand

-> Nachmeldepflicht

Meldung geschätzter Jahreshöchstbestand zum 03.01.

Geflügel, Schweine, Schafe, Ziegen und Gehegewild:

  • Neben dem Stichtagsbestand ist zwingend der geschätzte Jahreshöchstbestand mit anzugeben.

Rinder:

  • Für rinderhaltende Betriebe wird der Jahreshöchstbestand anhand der bis zum 30.09. in der HIT-Datenbank registrierten Tiere ermittelt.

Pferde:

  • Tierbestandsmeldung 03.01. zuzüglich Änderungsmeldung im laufenden Jahr

Nachmeldung im laufenden Jahr

Wenn sich der geschätzte Jahreshöchstbestand im laufenden Jahr erhöht, muss dies nachgemeldet werden.

Nachmeldepflicht besteht:

  • bei Schweinen, Schafen, Ziegen und Gehegwild: bei Erhöhungen um mehr als 50 Tiere im laufenden Jahr
  • bei Geflügel: bei Haltungen ab 1.000 Tiere, Erhöhungen um mehr als 100 Tiere im laufenden Jahr
  • bei Pferden: jedes neu hinzukommende Pferd nach dem Stichtag

für alle Tierarten:

  • bei Neugründung einer Tierhaltung oder wenn
  • eine Tierart im laufenden Jahr neu in den Bestand aufgenommen wird