Ab 2026 wird ein geändertes Meldeverfahren für die jährliche Tierbestandsmeldung eingeführt
-> Meldung Stichtag 03.01. und geschätzter Jahreshöchstbestand
-> Nachmeldepflicht
Meldung geschätzter Jahreshöchstbestand zum 03.01.
Geflügel, Schweine, Schafe, Ziegen und Gehegewild:
- Neben dem Stichtagsbestand ist zwingend der geschätzte Jahreshöchstbestand mit anzugeben.
Rinder:
- Für rinderhaltende Betriebe wird der Jahreshöchstbestand anhand der bis zum 30.09. in der HIT-Datenbank registrierten Tiere ermittelt.
Pferde:
- Tierbestandsmeldung 03.01. zuzüglich Änderungsmeldung im laufenden Jahr
Nachmeldung im laufenden Jahr
Wenn sich der geschätzte Jahreshöchstbestand im laufenden Jahr erhöht, muss dies nachgemeldet werden.
Nachmeldepflicht besteht:
- bei Schweinen, Schafen, Ziegen und Gehegwild: bei Erhöhungen um mehr als 50 Tiere im laufenden Jahr
- bei Geflügel: bei Haltungen ab 1.000 Tiere, Erhöhungen um mehr als 100 Tiere im laufenden Jahr
- bei Pferden: jedes neu hinzukommende Pferd nach dem Stichtag
für alle Tierarten:
- bei Neugründung einer Tierhaltung oder wenn
- eine Tierart im laufenden Jahr neu in den Bestand aufgenommen wird

