FAQ

Tierbestandsmeldung

Welche Tierarten sind zur Tierseuchenkasse zu melden?

Gesetzlich zur Meldung verpflichtet sind Halterinnen und Halter von Schweinen (inkl. Minischweine und Schwarzwild in Gehegen), Rindern (inkl. Wisente, Bisons, Wasserbüffel), Schafen (auch Muffelwild in Gehegen), Ziegen, Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Gänse, Enten, Laufvögel) und Wildklauentieren in Gehegen (Rot-, Reh-, Dam- und Sikawild zur Fleischgewinnung zum menschlichen Verzehr). Bei Pferden haben die Eigentümerinnen und Eigentümer die Meldung vorzunehmen.
Keine Meldepflicht für Esel, Maulesel, Maultiere, Lamas, Alpakas, Tauben und Wachteln zur Tiersuchenkasse Brandenburg.

Wie erfolgt die Tierbestandsmeldung?

Bei der Tierseuchenkasse registrierte Tierhalterinnen und -halter erhalten am Ende jeden Jahres einen Meldebogen, auf dem der Tierbestand am Stichtag einzutragen ist. Die Online-Meldung ist ebenso möglich. Dazu gehen Sie auf die Homepage der Tierseuchenkasse www.tsk-bb.de, wo Sie unter dem But-ton „Login zur TSK-online“ das Anmeldefenster finden.

Welche Tiere müssen zum Stichtag 03. Januar gemeldet werden?

Zu melden sind jährlich nur die Tiere, welche zum Stichtag 03. Januar in Ihrem Bestand vorhanden sind.

Müssen Tierzahländerungen nach dem Stichtag 03. Januar mitgeteilt werden?

Veränderungen des Tierbestandes im laufenden Jahr werden bei der Tierseuchenkasse nicht erfasst.

Welche Ausnahmen gibt es?

Geflügelhalterinnen und -halter geben den Bestand vom 03.01. und den Jahreshöchstbestand sowie den des Vorjahres an (ausgenommen sind Laufvögel). Grundlage der Beitragserhebung ist dann der Jahreshöchstbestand.

Gilt die Stichtagsmeldung für Schafe, Ziegen und Schweine gleichzeitig als Stichtagsmeldung nach VVVO?

Für Schaf-, Ziegen- und Schweinehalterinnen und -halter wird die Stichtags-meldung an die Tierseuchenkasse gleichzeitig als Stichtagsmeldung nach Viehverkehrsverordnung genutzt. Dazu werden die Tierzahlen durch die Tier-seuchenkasse an die Zentrale Datenbank (HIT) weitergeleitet.

Müssen Rinderzahlen extra gemeldet werden?

Die Rinderzahlen werden aus der HIT- Datenbank übernommen. Es ist keine extra Meldung durch den Tierhaltenden nötig.

Beitragszahlung

Wie erfolgt Beitragsberechnung?

Die Anzahl der gemeldeten Tiere bildet die Grundlage für die Festsetzung der Beiträge. Erfolgt keine Tierbestandsmeldung wird der Vorjahresbestand zur Beitragsberechnung herangezogen.

Wie erfolgt die Beitragzahlung?

Jede Tierhalterin und jeder Tierhalter erhält einen Beitragsbescheid.

Wer legt die Höhe der Beiträge fest?

Der Beirat der Tierseuchenkasse wird jährlich zur Höhe der Beiträge angehört und kann Empfehlungen aussprechen. Die Beitragsverordnung wird durch das zuständige Ministerium erlassen. Allen Tierhalterinnen und -halter wird mit den Meldeformularen auch die gültige Beitragsverordnung zur Kenntnis gegeben.