FAQ

Tierbestandsmeldung

Welche Tierarten sind zur Tierseuchenkasse zu melden?

Gesetzlich zur Meldung verpflichtet sind Halterinnen und Halter von Schweinen (inkl. Minischweine und Schwarzwild in Gehegen), Rindern (inkl. Wisente, Bisons, Wasserbüffel), Schafen (auch Muffelwild in Gehegen), Ziegen, Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Gänse, Enten, Laufvögel) und Wildklauentieren in Gehegen (Rot-, Reh-, Dam- und Sikawild zur Fleischgewinnung zum menschlichen Verzehr). Bei Pferden haben die Eigentümerinnen und Eigentümer die Meldung vorzunehmen.
Keine Meldepflicht für Esel, Maulesel, Maultiere, Lamas, Alpakas, Tauben und Wachteln zur Tiersuchenkasse Brandenburg.

Bis wann muss der Tierbestand zur Tierseuchenkasse gemeldet werden?

Bei der Tierseuchenkasse registrierte Tierhalterinnen und -halter erhalten am Ende jeden Jahres einen Meldebogen. Die Meldung hat bis spätestens 15.01. an die Tierseuchenkasse zu erfolgen.

Über welche Meldewege kann der Tierbestand gemeldet werden?
  • per Post: Den Meldebogen bitte ausgefüllt und unterschrieben zurücksenden.
  • per Internet: unter tsk-bb.de, „Tierhalter Login“
  • per Smartphone oder Tablet: Scannen Sie bitte den aufgedruckten QR-Code auf der Meldekarte. Der Zugang ist nur einmal
Was ist zu tun, wenn kein Meldebogen zugegangen ist?

In diesem Fall bitte rechtzeitig vor dem 15.01.:

  • einen Meldebogen bei der Tierseuchenkasse anfordern

oder

  • den Tierbestand online melden
Die Tierzahl hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. Muss trotzdem eine Tierbestandsmeldung abgegeben werden?

Ja!

Liegt der Tierseuchenkasse bis zum 15.01. keine Tierbestandsmeldung vor, wird Ihr Beitrag auf Grundlage

  • des Tierbestandes des Vorjahres

oder

  • anderweitig amtlich ermittelter Tierzahlen

berechnet.

Wichtig: Auch wenn die Beitragsberechnung ersatzweise erfolgt, bleibt die Meldepflicht weiter bestehen.

Welcher Tierbestand muss bis zum 15.01. gemeldet werden?

1. Tierbestand zum Stichtag 03.01. für alle Tierarten (außer Rinder)

Für Geflügel, Schweine, Schafe, Ziegen und Gehegewild:

Neben dem Stichtagsbestand ist zwingend der geschätzte Jahreshöchstbestand für das aktuelle Jahr anzugeben.

2. Pferde: Eigentümerinnen und Eigentümer von Pferden melden ihren Bestand zum 03.01.

Müssen Tierzahländerungen nach dem Stichtag 03. 01. mitgeteilt werden?

Ja!

Über welche Meldewege kann nachgemeldet werden?

Die Nachmeldung können Sie formlos per Post oder E-Mail vornehmen.

Bei welchen Tierarten besteht Nachmeldepflicht?

Wenn sich der geschätzte Jahreshöchstbestand im laufenden Jahr erhöht, muss dies nachgemeldet werden.

  • bei Schweinen, Schafen, Ziegen und Gehegewild: bei Erhöhungen um mehr als 50 Tiere im aktuellen Beitragsjahr Jahr
  • bei Geflügel: bei Haltungen ab 1.000 Tiere, Erhöhungen um mehr als 100 Tiere im aktuellen Beitragsjahr

bei Pferden:

  • Jedes neu hinzukommende Pferd ist nachzumelden.

für alle Tierarten:

  • bei Neugründung einer Tierhaltung oder wenn
  • eine Tierart im laufenden Jahr neu in den Bestand aufgenommen wird

Bitte beachten Sie, dass Sie nur die Tiere nachmelden, die zusätzlich zu Ihrer bisherigen Bestandsmeldung hinzugekommen sind.

Gilt die Stichtagsmeldung für Schafe, Ziegen und Schweine gleichzeitig als Stichtagsmeldung nach VVVO?

Für Schaf-, Ziegen- und Schweinehalterinnen und -halter wird die Stichtags-meldung an die Tierseuchenkasse gleichzeitig als Stichtagsmeldung nach Viehverkehrsverordnung genutzt. Dazu werden die Tierzahlen durch die Tier-seuchenkasse an die Zentrale Datenbank (HIT) weitergeleitet.

Bis wann muss ich die Nachmeldung mitteilen?

Nachmeldungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Entstehung der Nachmeldepflicht abzugeben.

Müssen Rinderzahlen extra gemeldet werden?

Nein!

  • Der Stichtagsbestand zum 03.01. wird durch die Tierseuchenkasse aus der HIT-Datenbank übernommen.
  • Der Jahreshöchstbestand wird von der Tierseuchenkasse anhand der bis zum 30.09. in der HIT-Datenbank registrierten Tiere ermittelt.
  • Es ist keine eigene Meldung durch den Tierhalter erforderlich.

Beitragszahlung

Wie erfolgt Beitragsberechnung?
  • Das Kalenderjahr ist Maßstab für die Beitragsberechnung.
  • Grundlage für die Berechnung ist der höchste Tierbestand, der sich aus den Meldungen im laufenden Jahr ergibt.
  • Eine Minderung der Jahresbeiträge bei Aufgabe der Tierhaltung bzw. bei Neuanmeldung eines Tierbestandes nach dem Stichtag erfolgt nicht.
Wie erfolgt die Beitragzahlung?
  • Jeder Tierhaltende erhält einen Beitragsbescheid.
  • Beiträge werden innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides fällig.
Wer legt die Höhe der Beiträge fest?

Der Beirat der Tierseuchenkasse wird jährlich zur Höhe der Beiträge angehört und kann Empfehlungen aussprechen. Die Beitragsverordnung wird durch das zuständige Ministerium erlassen. Allen Tierhalterinnen und -halter wird mit den Meldeformularen auch die gültige Beitragsverordnung zur Kenntnis gegeben.