Geflügel

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Allgemeine Information:

Die Tierseuchenkasse kann Ihnen für Ihre Tiere Leistungen in Form von Entschädigungen oder Beihilfen gewähren, sofern Sie Ihrer Melde- und Beitragspflicht gegenüber der Tierseuchenkasse korrekt nachgekommen sind.

Meldung:

Tierhalterinnen und Tierhalter, welche Geflügel, Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Gehegewild zur Fleischerzeugung und Geflügel im Land Brandenburg halten, haben ihre Tiere gemäß den geltenden Bestimmungen jährlich zur Tierseuchenkasse zu melden.

Beitrag:

Die Tierseuchenkasse erhebt für das gemeldete Geflügel Beiträge auf Grundlage der aktuellen Beitragsverordnung.

Die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen an die Tierseuchenkasse ergibt sich aus § 20 Tiergesundheitsgesetz und § 6 Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetz i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes.

Leistungen:

Nachfolgende Leistungen können Ihnen gemäß Beihilfeerlass gewährt werden, sofern Sie o.g. Bedingungen erfüllt haben und ein Beihilfeantrag vorliegt.

  • Probenentnahmen nach amtlicher Anweisung oder Anordnung:
    Blutproben: Zuschuss zu den Gebühren nach der Gebührenordnung für Tierärzte für die in den jeweiligen Verordnungen vorgeschriebenen Blutprobenentnahmen zur Untersuchung auf anzeigepflichtige Tierseuchen
    Tupferproben: Zuschuss zu den Gebühren nach der Gebührenordnung für Tierärzte für die in den jeweiligen Verordnungen vorgeschriebenen Probennahmen von Rachen-, Kloaken- und Umgebungskottupfern zur Untersuchung auf anzeigepflichtige Tierseuchen
  • Untersuchungen im Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB), Standort Frankfurt/Oder
    Übernahme der Kosten für die Laboruntersuchungen von Schalen und Inhalt von Eiern zur Früherkennung eines Salmonelleneintrages und zum Ausschluss falsch positiver Salmonellenbefunde in Legehennenbeständen
    (entsprechend Probenentnahmeprotokoll gemäß Anhang II der VO (EG) Nr. 2160/2003)
    Voraussetzung: es kommt ein betriebseigenes Qualitätssicherungssystem mit Maßnahmen zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen zur Anwendung
  • Impfungen nach amtlicher Anweisung oder Anordnung
    Übernahme der Kosten für Impfungen inklusive des Impfstoffes (als Notimpfung bzw. Pflichtimpfung), sofern diese amtlich angewiesen oder angeordnet wurden (ausgenommen Newcastle Disease)

Weitere Informationen zu den Leistungen finden Sie im Beihilfeerlass