Beihilfen

Jedem Tierhalter können Beihilfen für Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und Tierkrankheiten gewährt werden. Dazu muss vom Tierhalter für die entsprechende Beihilfe ein Antrag in der Tierseuchenkasse vorliegen.

Welche Beihilfen Tierhalter erhalten können, ist im Beihilfeerlass des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums festgelegt.
In den meisten Fällen erfolgen die Beihilfezahlungen nicht direkt an den Tierhalter, sondern werden an seinen Dienstleister durch die Tierseuchenkasse ausgereicht.

 

Um Beihilfen zu erhalten, müssen vom Tierhalter weitere Voraussetzungen erfüllt werden.
1) Der Tierhalter muss seine Tiere ordnungsgemäß zum Stichtag 03.01. jeden Jahres der Tierseuchenkasse gemeldet haben. (außer Rinderhalter, bei ihnen werden die Tierzahlen zum 03.01. aus der HIT-Datenbank übernommen)
2) Die Beiträge für die Tiere müssen nach Erhalt des Beitragsbescheides vollständig und fristgerecht eingezahlt worden sein.
3) Der Betrieb muss ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen KMU sein.
4) Sofern der Tierhalter ein Unternehmen betreibt, darf dieses nicht ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ sein.
5) Der Tierhalter darf für dieselbe Leistung keine anderen Beihilfen oder sonstige Zahlungen in Anspruch genommen haben, wenn dies 100% der Beihilfekosten übersteigt.

 

Wenn die Voraussetzungen unter Punkt 1 und 2 nicht erfüllt sind, muss der Tierhalter mit einer Kürzung oder sogar Ablehnung der beantragten Leistung rechnen. Dies gilt gleichfalls bei Nichtbeachtung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften bzw. amtstierärztlichen Anordnungen.

Wird eine Bedingung unter den Punkten 3 bis 5 nicht erfüllt, hat der Tierhalter keinen Anspruch auf eine Beihilfe. Sie muss in diesen Fällen versagt werden.

Bitte beachten Sie folgenden Hinweis für Labor – Untersuchungsaufträge:
Bisher besteht ausschließlich zwischen dem Landeslabor Berlin-Brandenburg und der Tierseuchenkasse Brandenburg eine der Gesetzeslage entsprechende Verfahrensweise zur Abrechnung dieser Untersuchungskosten. Die Tierseuchenkasse kann demnach nur die Kosten für Untersuchungen übernehmen, die im Landeslabor Berlin-Brandenburg stattfinden.
(Ausnahme: Genotypisierung bei Schafen)