Einen Anspruch auf die Entschädigungszahlung hat der Tierhalter nur, wenn er | |
1) | seine Tiere ordnungsgemäß zum Stichtag 03.01. jeden Jahres der Tierseuchenkasse gemeldet hat und |
2) | die Beiträge für die Tiere nach Erhalt des Beitragsbescheides fristgerecht bei der Tierseuchenkasse eingezahlt hat. |
Die Berechnung der Entschädigungshöhe richtet sich nach dem gemeinen Wert der Tiere.
Wird mit dem Tier noch ein Schlachterlös erzielt, wird nur der Differenzbetrag zwischen dem gemeinen Wert und dem Schlachterlös erstattet. Die Kosten, die unmittelbar bei der Verwertung oder Tötung der Tiere entstehen, werden zusätzlich erstattet.
Wenn die Voraussetzungen unter Punkt 1 und 2 nicht erfüllt sind, muss der Tierhalter mit einer Kürzung oder sogar Ablehnung der beantragten Entschädigung rechnen.
Dies gilt ebenfalls, wenn tierseuchenrechtliche Vorschriften bzw. amtstierärztliche Anordnungen nicht beachtet oder eingehalten worden sind.
Damit eine Entschädigung festgesetzt und ausgezahlt werden kann, muss durch den Tierbesitzer innerhalb von 30 Tagen nach Tötung des letzten Tieres ein vollständiger Entschädigungsantrag beim zuständigen Amtstierarzt gestellt werden.