Pferde

Online-Neuanmeldung einer Tierhaltung

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Allgemeine Information:

Die Tierseuchenkasse kann Ihnen für Ihre Tiere Leistungen in Form von Entschädigungen oder Beihilfen gewähren, sofern Sie Ihrer Melde- und Beitragspflicht gegenüber der Tierseuchenkasse korrekt nachgekommen sind.

Meldung:

Tierhalter und Tierhalterinnen, welche Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Gehegewild zur Fleischerzeugung und Geflügel im Land Brandenburg halten, haben ihre Tiere jährlich zum Stichtag 03.01. zur Tierseuchenkasse zu melden.

Pferde sind von den Eigentümern / Eigentümerinnen zu melden. Stehen die Tiere in Pension, ist zwingend die Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung des Pensionstalles mitzuteilen. Bei erstmaliger Meldung zur Tierseuchenkasse ist das Formular „Neuanmeldung“ zu verwenden.

Die Meldepflicht basiert auf § 20 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) i.V.m. § 6 Absatz 2a Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG) sowie § 1 Abs. 1 bis 3 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesGDV).

Beitrag:

Die Tierseuchenkasse erhebt für die gemeldeten Pferde Beiträge auf der Grundlage der Beitragsverordnung.

Grundbeitrag pro Tierbestand (unabhängig von der Anzahl gehaltener Tierarten) 7,00 €
Pferde (einschließlich Ponys und Fohlen) je Tier 4,00 €
Leistungen:

Nachfolgende Leistungen können Ihnen gemäß Beihilfeerlass gewährt werden, sofern Sie o.g. Bedingungen erfüllt haben und einen Beihilfeantrag gestellt haben.

  • Probenentnahmen nach amtlicher Anweisung oder Anordnung:
    Blutproben: Zuschuss zu den Gebühren nach der Gebührenordnung für Tierärzte für die in den jeweiligen Verordnungen vorgeschriebenen Blutprobenentnahmen zur Untersuchung auf anzeigepflichtige Tierseuchen
  • Untersuchungen im Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB), Standort Frankfurt/Oder

Übernahme der Netto-Kosten für Untersuchungen zum Ausschluss infektiöser Abortursachen
(siehe Anlage B 5.1. des Beihilfeerlasses)

 

 

 

Übernahme der Netto-Kosten der pathologisch-anatomischen Untersuchung von verendeten oder getöteten Pferden zum Ausschluss anzeigepflichtiger Tierseuchen und anderer seuchenartig auftretender Krankheiten, höchstens jedoch 4.000 € je Betrieb, Tierart und Kalenderjahr

  • Kostenübernahme für Impfungen (Direkterstattung an Tierhalterin/-halter nach Antragstellung)

Freiwillige Impfung gegen West Nil Fieber beim Pferd:

Zuschuss zu den Kosten der Impfung einschließlich Impfstoff 25,00 € je Impfung und Pferd

Impfungen nach amtlicher Anweisung oder Anordnung:

Übernahme der Kosten für Impfungen inklusive des Impfstoffes (als Notimpfung bzw. Pflichtimpfung), sofern diese amtlich angewiesen oder angeordnet wurden

Weitere Informationen zu den Leistungen finden Sie im Beihilfeerlass