Online-Neuanmeldung einer Tierhaltung
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Beitragsrechner
Allgemeine Information:
Die Tierseuchenkasse kann Ihnen für Ihre Tiere Leistungen in Form von Entschädigungen oder Beihilfen gewähren, sofern Sie Ihrer Melde- und Beitragspflicht gegenüber der Tierseuchenkasse korrekt nachgekommen sind.
Bestellungen von Ohrmarken für Ihre Tiere richten Sie bitte an den Landeskontrollverband Berlin-Brandenburg.
Für die Abholung verendeter oder getöteter Tiere ist die Firma SecAnim zuständig.
Meldung:
Tierhalter und Tierhalterinnen, welche Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Gehegewild zur Fleischerzeugung und Geflügel im Land Brandenburg halten, haben ihre Tiere jährlich zum Stichtag 03.01. zur Tierseuchenkasse zu melden.
Die Meldepflicht basiert auf § 20 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) i.V.m. § 6 Absatz 2a Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG) sowie § 1 Abs. 1 bis 3 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesGDV).
Beitrag:
Die Tierseuchenkasse erhebt für die gemeldeten Wildklauentiere Beiträge auf der Grundlage der Beitragsverordnung.
Es gilt folgender Beitragsatz:
Für Wildklauentiere (außer Schwarz- und Muffelwild), welche in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild)
– |
Grundbeitrag pro Tierbestand (unabhängig von der Anzahl gehaltener Tierarten) |
7,00 € |
– | je Tier | 0,50 € |
Leistungen:
Nachfolgende Leistungen können Ihnen gemäß Beihilfeerlass gewährt werden, sofern Sie o.g. Bedingungen erfüllt haben und ein Beihilfeantrag vorliegt.
- Probenentnahmen nach amtlicher Anweisung oder Anordnung:
Blutproben: Zuschuss zu den Gebühren nach der Gebührenordnung für Tierärzte für die in den jeweiligen Verordnungen vorgeschriebenen Blutprobenentnahmen zur Untersuchung auf anzeigepflichtige Tierseuchen - Untersuchungen im Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB), Standort Frankfurt/Oder
Übernahme der Netto-Kosten der pathologisch-anatomischen Untersuchung von verendeten oder getöteten Tieren zum Ausschluss anzeigepflichtiger Tierseuchen und anderer seuchenartig auftretender Krankheiten, höchstens jedoch 4.000 € je Betrieb, Tierart und Kalenderjahr Übernahme der Netto-Kosten für Untersuchungen zum Ausschluss infektiöser Abortursachen (siehe Anlage B 5.1. des Beihilfeerlasses)
Weitere Informationen zu den Leistungen finden Sie im Beihilfeerlass